Sitzung: 15.02.2022 GSZ/013/2022
Dem Gemeinderat wird der Bauantrag zum Neubau einer Wohnanlage mit
Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 955 in der Hohen Markstraße 2 in Salz
vorgelegt.
Das Vorhaben wurde durch den Planersteller und den Bauherrn bereits in
der Gemeinderatssitzung vom 02.11.2021 vorgestellt. Im Hinblick auf die
Gestaltung der Wohnanlage wurde vom Gemeinderat angeregt, die Wandflächen der
Nord-West-Ansicht zu begrünen und die Terrassen der obersten Wohnungen auf die
Nord-West-Seite zu verlegen, um die Ansicht aufzulockern. Diese Hinweise wurden
bei der endgültigen Planung berücksichtigt.
Das Grundstück Fl. Nr. 955 liegt
im Innerortsbereich von Salz und ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34
Baugesetzbuch zu beurteilen. Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung
muss gesichert sein.
Das Grundstück liegt im Mischgebiet. Das Maß der baulichen Nutzung,
sprich die Grundflächenzahl in einem Mischgebiet (0,6) wird geringfügig mit 0,16
überschritten. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze der Grundflächenzahl von
0,8 wird eingehalten.
Es werden insgesamt 63 Stellplätze (57 in der Tiefgarage, 6 vor der
Wohnanlage) für die 31 Wohneinheiten nachgewiesen. In der gemeindlichen Stellplatzsatzung
werden je Wohneinheit 2 Stellplätze gefordert, somit 62 Stellplätze.
Das Grundstück ist erschlossen.
Die Zufahrten erfolgen über die Ortsstraße „Hohe Markstraße“.
Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung. Allerdings ist diese nicht auf die Größe des geplanten Bauvorhabens ausgelegt. Entsprechende Nachweise/Berechnungen zum Wasserbedarf sind durch die Bauherrin vorzulegen. Die Kosten für die Änderung oder Ergänzung des vorhandenen Grundstücksanschlusses sind durch die Bauherrin zu tragen.
Zur Entwässerungsplanung liegt die folgende Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom 26.01.2022 vor:
Die Entwässerung für das Grundstück Fl.Nr. 955, Hohe Markstraße 2 ist im Mischsystem gesichert.
Grundstückanschlüsse zur Schmutzwasser- und Oberflächenwasserableitung sind nach § 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Salz in ausreichender Anzahl vorhanden.
Sollte aus planungstechnischen Gründen ein weiterer Gebäude-Abwasseranschluss nötig sein, bedarf dies einer Genehmigung.
Anfallende Kosten trägt der Bauherr.
Nach gemeinsamer Abwägung mit der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale soll der Anschluss in der Kanalhaltung 326414, Mischwasserkanal DN 300 B auf dem Grundstück Fl.Nr. 955 erfolgen. Hierzu ist ein Anschlussschacht an der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 954, Hohe Markstraße 4 auf der Fl.Nr. 955 in die vorhandene Ableitung (Haltung 326414) einzubauen. Vom neuen Anschlussschacht ist der südöstlich verlaufende Mischwasserkanal außer Betrieb zu nehmen (z.B. durch Rückbau oder Verfüllung). Die Entwässerung der Tiefgarage ist ebenfalls über den Anschluss an die bestehende Mischwasserableitung sicherzustellen. Die vorliegende Entwässerungsplanung (Plan Grundriss Kellergeschoß) ist entsprechend zu überarbeiten.
Die intensive Dachbegrünung der Tiefgarage und die extensive Begrünung der Pultdächer zur Speicherung von Regenspenden sowie die Pflasterung mit versickerungsfähigem Pflaster wird außerordentlich begrüßt.
Der neue Anschluss- bzw. Kontrollschacht muss für zukünftige Unterhaltsarbeiten am Kanal jederzeit frei zugänglich sein.
Der Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau (Schmutzwasser) aus der Kanalisation selbst zu schützen § 9 Abs. 5 EWS.
Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu beachten!
Ergänzend zur Stellungnahme des Abwasserverbands ist festzustellen:
Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den
Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist
zu beachten.
Aus dem Grundstück
darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden.
Anfallendes Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung
zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.
Im Hinblick auf die große Anzahl an Wohneinheiten wird der Bauherrin
dringend empfohlen, rechtzeitig die Möglichkeiten zur Anbindung an die
Energieversorgung und an die Infrastruktur für Telekommunikation bei den
jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen. Sofern für das Bauvorhaben
zusätzliche Betriebspunkte (z. B. Trafostationen, Verteiler o. ä.) notwendig
werden, sind die Flächen zu deren Unterbringung auf dem Baugrundstück
vorzusehen.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung als
Auflage in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Der erste
Bürgermeister wird ermächtigt, eine Erschließungsvereinbarung abzuschließen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer
Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 955 in der Hohen
Markstraße 2 in Salz entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung als
Auflage in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Der erste
Bürgermeister wird ermächtigt eine Erschließungsvereinbarung abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
15 |
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Nein-Stimmen: |
5 |
Anwesend: |
11 |
