Sitzung: 02.05.2023 GSZ/005/2023
Das Grundstück Fl.
Nr. 1343 befindet sich im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Salz ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Im vorliegenden
Fall handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
Baugesetzbuch.
Auf dem Grundstück
Fl. Nr. 1343 befinden sich bereits landwirtschaftliche Hallen. An die nördliche
Halle wurde ohne Baugenehmigung ein ca. 241 m² großer Pultdachanbau mit einer
ca. 6 m breiten Umfahrung errichtet. An die bestehende Lagerhalle soll eine ca.
175 m² große Überdachung angebaut werden. Die neue Überdachung ist in
Holzbauweise mit Blecheindeckung geplant.
Zum vorgelegten
Entwässerungsplan liegt folgende Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer
vor:
Das Grundstück Fl.
Nr. 1343/1, Brames 2 in der Gemarkung Salz wurde in 2009 erstmals
abwassertechnisch nur für die Ableitung des Schmutzwassers an den Hauptsammler
von Strahlungen zur Kläranlage auf der Fl. Nr. 1343/1 mittels Pumpstation
erschlossen.
Für die weitere
Bebauung auf der benachbarten Fläche 1343 besteht kein Anschluss an die
öffentliche Entwässerung. Daher muss das anfallende Oberflächenwasser aus den
landwirtschaftlichen Gebäuden auf der Fl. Nr. 1343, wie bisher, entweder
örtlich zwischengespeichert oder einer Versickerung vor Ort zugeführt werden.
Es sind die
einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu beachten.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Anbau
zweiter nach zwei Seiten offenen Überdachungen für landwirtschaftliche
Anbaugeräte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1343, Am Brames 2, in Salz.
Die Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom 05.04.2023 wird
den Antragsunterlagen beigefügt. Das Landratsamt Rhön Grabfeld wird gebeten die
Stellungnahme des Abwasserverbands in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
15 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |
Gemeinderat Andreas Benkert nahm aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.